Rechtsprechung
   BGH, 10.01.1958 - VI ZR 301/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,5981
BGH, 10.01.1958 - VI ZR 301/56 (https://dejure.org/1958,5981)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1958 - VI ZR 301/56 (https://dejure.org/1958,5981)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1958 - VI ZR 301/56 (https://dejure.org/1958,5981)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,5981) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.07.1954 - VGS 1/54

    Rechtsstellung des vorfahrtberechtigten Kraftfahrers

    Auszug aus BGH, 10.01.1958 - VI ZR 301/56
    Der Kläger war als Vorfahrtberechtigter auch nicht schon deshalb zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit verpflichtet, weil er sich der Einmündung der Autobahnausfahrt näherte, zumal er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Einmündung bereits auf etwa.170 m ausreichend übersehen konnte (vgl. BGH VGS/ BGHZ 14, 232 = BGHSt 7f, 118).

    Die schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch, den Kläger ist mit dem Berufungsgericht im Wesentlichen darin zu erblicken, dass er seine Geschwindigkeit auch dann noch unvermindert beibehalten hat, als für ihn die Verkehrslage durch das Anfahren und das weitere Verhalten des Beklagten unklar und bedrohlich geworden war (vgl. BGHZ 14, 232 [237, 239]. Dass der Kläger die Höchstgeschwindigkeit überschritten hat (vgl. BGHZ 9, 6 [13]), würde hier für sich allein bei der Präge nach den Ursachen des Zusammenstoßes gegenüber dem Verhalten des Beklagten ersichtlich auch dann nur von untergeordneter Bedeutung sein, wenn der Kläger noch schneller gefahren sein sollte, als das Berufungsgericht angenommen hat.

  • BGH, 04.02.1953 - VI ZR 70/52

    Vorfahrtrecht und Wartepflicht

    Auszug aus BGH, 10.01.1958 - VI ZR 301/56
    dass er nicht rechts, sondern etwa in Straßenmitte fuhr (BGHZ 9, 6 [11/12]; BGH VHS 6, 158, 200; 11, 438), noch verlor er es dann, wenn er zu schnell, insbesondere schneller als mit der nach dem damaligen § 9 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/st gefahren ist (BGH VRS 4, 450; 90; 6, 158).

    Die schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch, den Kläger ist mit dem Berufungsgericht im Wesentlichen darin zu erblicken, dass er seine Geschwindigkeit auch dann noch unvermindert beibehalten hat, als für ihn die Verkehrslage durch das Anfahren und das weitere Verhalten des Beklagten unklar und bedrohlich geworden war (vgl. BGHZ 14, 232 [237, 239]. Dass der Kläger die Höchstgeschwindigkeit überschritten hat (vgl. BGHZ 9, 6 [13]), würde hier für sich allein bei der Präge nach den Ursachen des Zusammenstoßes gegenüber dem Verhalten des Beklagten ersichtlich auch dann nur von untergeordneter Bedeutung sein, wenn der Kläger noch schneller gefahren sein sollte, als das Berufungsgericht angenommen hat.

  • BGH, 23.04.1953 - 3 StR 894/52

    Übersichtliche Straßenkreuzung - Überholmanöver - Plötzliche Richtungsänderung -

    Auszug aus BGH, 10.01.1958 - VI ZR 301/56
    Da die vom Kläger befahrene Bundesstraße gegenüber der Autobahnausfahrt, aus der der Beklagte zu 1 kam, eine die Vorfahrt begründende Hauptstraße im Sinne des § 13 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung in der damals geltenden Fassung war und da der Kläger mit dem Beklagten zu 1 auf der Einmündung der Ausfahrt in die Bundesstraße zusammengestoßen ist, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte zu 1 schuldhaft die Vorfahrt des Klägers verletzt hat (RGZ 168, 253 [255]; BGH VHS 5, 182; vgl. auch BGHSt 4, 182 [857]).
  • BGH, 30.01.1953 - VI ZR 37/52
    Auszug aus BGH, 10.01.1958 - VI ZR 301/56
    gebraucht hat, so.war der Kläger selbst bei einer Geschwindigkeit von 106 km/st im Augenblick des Anfahrens des Beklagten nur etwa 120 m entfernt, also nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Beklagten bereits gut zu sehen, Der Beklagte hätte also entweder den Kläger vorfahren lassen müssen oder aber seinerseits nur dann vor dem Kläger in die Bundesstraße einbiegen dürfen, wenn er das so schnell und zügig tun konnte und tat, dass der Kläger auch unter Beibehaltung seiner bisherigen Geschwindigkeit die Einmündung ohne die Besorgnis eines Zusammenstoßes glatt durchfahren konnte (vgl. RG VAE 1938, 411 Nr. 592; BGHSt 1, 112; BGZ 9, 6 [97]; BGH VRS 5, 182; 6, 157, 13, 22; OLG Hamm DAR 1956, 308).
  • BGH, 12.04.1951 - 4 StR 124/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.01.1958 - VI ZR 301/56
    gebraucht hat, so.war der Kläger selbst bei einer Geschwindigkeit von 106 km/st im Augenblick des Anfahrens des Beklagten nur etwa 120 m entfernt, also nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Beklagten bereits gut zu sehen, Der Beklagte hätte also entweder den Kläger vorfahren lassen müssen oder aber seinerseits nur dann vor dem Kläger in die Bundesstraße einbiegen dürfen, wenn er das so schnell und zügig tun konnte und tat, dass der Kläger auch unter Beibehaltung seiner bisherigen Geschwindigkeit die Einmündung ohne die Besorgnis eines Zusammenstoßes glatt durchfahren konnte (vgl. RG VAE 1938, 411 Nr. 592; BGHSt 1, 112; BGZ 9, 6 [97]; BGH VRS 5, 182; 6, 157, 13, 22; OLG Hamm DAR 1956, 308).
  • RG, 04.02.1942 - VIII 147/41

    Zum Begriffe des Vorfahrtrechts.

    Auszug aus BGH, 10.01.1958 - VI ZR 301/56
    Da die vom Kläger befahrene Bundesstraße gegenüber der Autobahnausfahrt, aus der der Beklagte zu 1 kam, eine die Vorfahrt begründende Hauptstraße im Sinne des § 13 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung in der damals geltenden Fassung war und da der Kläger mit dem Beklagten zu 1 auf der Einmündung der Ausfahrt in die Bundesstraße zusammengestoßen ist, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte zu 1 schuldhaft die Vorfahrt des Klägers verletzt hat (RGZ 168, 253 [255]; BGH VHS 5, 182; vgl. auch BGHSt 4, 182 [857]).
  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 140/58

    Rechtsmittel

    Kommt es auf Straßenkreuzungen oder -einmündungen zu einem Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen eines Wartepflichtigen und eines Vorfahrtberechtigten, so spricht allerdings nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Wartepflichtige die Vorfahrt des Berechtigten schuldhaft verletzt hat (Urteile vom 30. Januar 1953 - VI ZR 37/52 - LM Nr. 7 zu § 13 StVO = VRS 5, 182; vom 10. Januar 1958 - VI ZR 301/56 - VersR 1958, 217; vom 19. September 1958 - VI ZR 244/57 - VersR 1958, 781).
  • BGH, 19.09.1958 - VI ZR 244/57
    Es ist feststehende Rechtsprechung, daß bei Zusammenstößen auf Straßenkreuzungen oder -einmündungen zwischen einem wartepflichtigen und warteberechtigten Fahrzeug der erste Anschein dafür spricht, daß der Wartepflichtige die Vorfahrt des Warteberechtigten schuldhaft verletzt hat (BGH LM StVO § 13 Nr. 7; VRS 5, 181; Urteil vom 10. Januar 1958 - VI ZR 301/56; RGZ 168, 253).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht